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Neues Melderecht ab 01. November 2015

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Mit dem 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab. Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung der Wohnung wieder eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist.

Diese Bestätigung des Wohnungsgebers muss schriftlich vom Mieter bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Der Mietvertrag reicht als Bestätigung nicht aus.

Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab.

Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich auch weiterhin nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung ersatzlos aufgeben. In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit.

Nach Einzug in die neue Wohnung kommen Sie bitte binnen zwei Wochen mit der Wohnungsbestätigung zur Anmeldung zum Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes.


Informationen für Wohnungsgeber
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Künftig muss der Wohnungsgeber bei jedem Einzug eine Bestätigung ausstellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Diese Bestätigung ist in wenigen Fällen auch beim Auszug erforderlich zum Beispiel bei Wegzug ins Ausland oder der ersatzlosen Aufgabe einer Nebenwohnung.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein; aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Mit Inkrafttreten des neuen Melderechts müssen Vermieter also ab dem 1. November 2015 ihren Mietern eine Wohnungsbestätigung ausstellen.

Hier finden Sie ein Formular für die Wohnungsbestätigung zum Download.

Die Bestätigung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug auszustellen. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann bei der Gemeinde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so rechtmäßig ummelden.

Eine Wohnungsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Anschrift des Wohnungsgebers,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus werden Namen und Anschrift des Eigentümers erfasst, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.

Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen.

Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.


Gemeinde Weihenzell

Ansbacher Str. 15
91629 Weihenzell
Telefon: (09802) 95010
Telefax: (09802) 950129
poststelle@vg-weihenzell.de

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http://www.vg-weihenzell.de
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